ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
der Firma Fenestra Bauelemente GmbH, Geschäftsführer: Matthias Frey, Marius Kaiser
Schuhmacher Str. 10–14
26817 Rhauderfehn im März 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Bauleistungen, Lieferungen und Montageleistungen der Fenestra Bauelemente GmbH.
(2) Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB im Rahmen eines Objekt- oder Handelsgeschäfts wird die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung Vertragsbestandteil.
(3) Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gelten die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist und keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
(4) Die VOB/B wird Unternehmern vor Vertragsschluss auf Wunsch zur Verfügung gestellt.
(5) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet – freibleibend. Die Bindungsfrist beträgt 30 Tage ab Angebotsdatum, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist. Wir behalten uns vor, Angebote bei zwischenzeitlicher Nichtverfügbarkeit der Leistung oder wesentlichen Preisänderungen anzupassen
(2) Ein Vertrag kommt zustande:
a) gegenüber Unternehmern durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Leistung;
b) gegenüber Verbrauchern nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften des BGB.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Sämtliche Preise verstehen sich inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen.
(2) Gegenüber Unternehmern erfolgen Abschlagszahlungen gemäß § 16 VOB/B.
(3) Gegenüber Verbrauchern richten sich Abschlagszahlungen nach § 632a BGB.
(4) Die Schlusszahlung ist nach Zugang einer Schlussrechnung fällig.
(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 4 Ausführungsfristen
(1) Gegenüber Unternehmern richten sich Ausführungsfristen nach § 5 VOB/B.
(2) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 631 ff. BGB.
(3) Behinderungen, höhere Gewalt, unvorhersehbare Materialengpässe, nicht rechtzeitig erbrachte Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände verlängern die Ausführungsfrist im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen.
§ 5 Abnahme
(1) Gegenüber Unternehmern erfolgt die Abnahme gemäß § 12 VOB/B.
(2) Gegenüber Verbrauchern erfolgt die Abnahme gemäß § 640 BGB.
(3) Fiktive Abnahme gegenüber Unternehmern:
Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der schriftlichen Fertigstellungsanzeige oder der Schlussrechnung die Abnahme unter Benennung mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert.
(4) Gegenüber Verbrauchern gilt § 640 Abs. 2 BGB.
§ 6 Mängelansprüche und Verjährung
(1) Gegenüber Unternehmern gelten die Regelungen des § 13 VOB/B.
(2) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Mängelrechte gemäß §§ 634 ff. BGB.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt:
a) bei Anwendung der VOB/B grundsätzlich 4 Jahre ab Abnahme;
b) bei Anwendung des BGB für Bauwerke 5 Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB);
c) bei Anwendung des BGB für Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, 2 Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
(4) Gesetzlich zwingende Verjährungsfristen bleiben unberührt.
§ 7 Wartung und Pflege
(1) Für bewegliche und mechanische Teile (insbesondere Beschläge, Scharniere, Getriebe, Verriegelungsmechanismen) sowie für Kunststoffprofile empfehlen wir eine jährliche fachgerechte Wartung nach Herstellervorgabe zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und Langlebigkeit. Ohne ordnungsgemäße regelmäßige Wartung können Mängelansprüche ausgeschlossen sein.
(2) Gegenüber Unternehmern gilt: Werden die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsintervalle nicht eingehalten, kann dies die Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen, soweit der Mangel auf die unterlassene Wartung zurückzuführen ist. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(3) Gegenüber Verbrauchern: Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben unberührt. Eine unterlassene Wartung kann im Einzelfall die Beweislast beeinflussen, wenn der Mangel auf die unterlassene Wartung zurückzuführen ist. Ansprüche bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben in jedem Fall bestehen.
(4) Wir bieten Wartungsverträge an, die eine regelmäßige fachgerechte Wartung durch unser geschultes Personal sicherstellen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum.
(2) Gegenüber Unternehmern gilt der erweiterte Eigentumsvorbehalt nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 9 Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Im Übrigen gelten:
– gegenüber Unternehmern die Haftungsregelungen der VOB/B;
– gegenüber Verbrauchern die gesetzlichen Vorschriften.
§ 10 Gerichtsstand und Rechtswahl
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig und der Auftraggeber Unternehmer ist – der Sitz unseres Unternehmens.
